Vorbemerkung
Ab 10.3.2021 muss die Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 über
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
(nachstehend: TVO) angewendet werden.
Mit der TVO soll erreicht werden, dass die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen bei der
Kapitalanlage
unter anderem von Lebensversicherungsunternehmen unterstützt werden. Dabei geht es
nicht nur um die Bekämpfung des Klimawandels, sondern unter dem Kürzel ESG-Kriterien
allgemein
um ökologische Ziele, soziale Ziele und eine gute Unternehmensführung (Governance).
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
(Artikel 3-5 TVO):
Wir verfolgen derzeit keine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften
und Versicherungsprodukten
berücksichtige wir nur
die von den Versicherern zur Verfügung
gestellten Informationen.
Über die jeweilige Berücksichtigung
von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen
des jeweiligen
Versicherers informiert dieser mit dessen
vorvertraglichen Informationen.
Derzeit fehlen noch die Technischen
Regulierungsstandards der Europäischen
Aufsichtsbehörden sowie Informationen
der Versicherungsgesellschaften,
um detailliert prüfen zu können,
welche nachteiligen Auswirkungen
auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen
und wie diese in die Beratung
einbezogen werden können.
Auf Grund der aktuell beschränkten
Informationen der Versicherer werden
diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig
in der Beratung berücksichtigt.
Mit einem zukünftigen breiteren
Marktangebot wird eine standardmäßige
Berücksichtigung erfolgen.
Vergütungspolitik (Art. 5 TVO):
Unsere Vergütung für die Vermittlung
von Versicherungen fällt nicht
unterschiedlich aus, je nachdem, ob
das empfohlene Versicherungsanlageprodukt
Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt oder nicht.